AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Gustav Scherrieble GmbH & Co KG
Unsere Angebote und Leistungen erfolgen ausschließlich zu den nachstehenden Bedingungen. Diese Bedingungen gelten bei laufender Geschäftsbeziehung auch dann, wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich darauf verwiesen werden sollte. Sie haben Vorrang vor widersprechenden Bedingungen des Bestellers und Auftraggebers, ohne dass es unsererseits eines ausdrücklichen Widerspruchs bedarf. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1. Angebot und Vertragsabschluss, Leistungsumfang
1.1 Unsere Kostenvoranschläge und Angebote werden stets freibleibend abgegeben und schließen nur solche Leistungen ein, die ausdrücklich spezifiziert sind.
1.2 Ein uns bindender Vertrag kommt erst dann zustande, wenn wir uns zugegangene Aufträge schriftlich angenommen, uns zugegangene Annahmeerklärungen schriftlich bestätigt oder die vom Auftraggeber bestellten Behältnisse oder Leistungen ausgeliefert oder erbracht haben.
1.3 Wir übernehmen im Rahmen der Abfallbeseitigungsgesetze, der regionalen Abfallbeseitigungsbestimmungen und der Bestimmungen und Ordnungen der Beseitigungsanlagen die Abholung und den Transport der uns vom Auftraggeber überlassenen Abfallstoffe / Beseitigungsgüter zu den Beseitigungsanlagen. Die Übernahme der Abfallstoffe / Beseitigungsgüter erfolgt in der Regel in losem Zustand in Behältnissen, die wir dem Auftraggeber mietweise zur Verfügung stellen. Wir verpflichten uns, Rohstoffe und wiederverwertbare Beseitigungsgüter unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen der Wiederverwertung zuzuführen und stellen den Auftraggeber insoweit von allen Verpflichtungen frei, ausgenommen Stoffe nach Ziffer 5.2..
1.4 Für alle Lieferungen und Leistungen wird von uns ein Lieferschein ausgestellt, auf dem der Erzeuger der Abfallstoffe / Beseitigungsgüter bzw. der Auftraggeber, der Standort des Behälters, die Art der Abfallstoffe / Beseitigungsgüter und deren Menge sowie der Tag der Anlieferung des Behältnisses aufgeführt werden. Der Tag der Übernahme der Abfallstoffe / Beseitigungsgüter sowie deren Abtransport sind durch den Auftraggeber zu bestätigen. Der Erzeuger der Abfallstoffe / Beseitigungsgüter bzw. die Mitarbeiter oder sonstige Hilfspersonen und Familienangehörige gelten uns gegenüber als bevollmächtigt, die Behältnisse entgegenzunehmen und die Übernahme und den Abtransport durch Unterschrift zu bestätigen.
2. Abrechnungen, Maße, Gewichte
Werden Stoffe nach Volumen übernommen, so ist diejenige Menge maßgebend, die durch uns in Anwesenheit oder unter eventueller Mitwirkung des Auftraggebers oder seinen Beauftragten festgestellt wird. Beanstandungen sind unverzüglich vorzubringen und ausgeschlossen, wenn der Auftraggeber auf seine Teilnahme oder Mitwirkung verzichtet. Nach Gewicht bewertete Stoffe werden auf der Grundlage des Wiegeergebnisses in Rechnung gestellt.
3. Preise
3.1 Wir berechnen die jeweiligen Preise entsprechend unserer Angebote und Vereinbarungen zuzüglich der Kosten für die erste Gestellung eines Containers, der Mieten, Standgebühren, unserer baren Auslagen für die Einholung von Genehmigungen und dergleichen, der anfallenden Beseitigungskosten sowie der Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe. Von einer Festpreisvereinbarung werden nicht umfasst Gebühren und Tarife von Behörden, Gebietskörperschaften und Beseitigungsanlagen. Die Preise für recycelbares Ausgangsmaterial berücksichtigen dessen Wert, der uns verbleibt.
3.2 Beim Transport von Pressen und sonstigen Behältnissen, die nicht in unserem Eigentum stehen und nicht in üblicher Weise im Umlaufverfahren zu tauschen sind, berechnen wir zusätzlich die entstehenden Wegemehrkosten.
3.3 Sofern sich während des Zeitraumes vom Abschluss des Vertrages bis zur Ausführung der Leistungen die Kosten, wie Löhne, Soziallasten, Steuern und sonstige für unsere Kalkulation maßgeblichen Kosten, in nicht vorhersehbarer Weise ändern, sind wir im kaufmännischen Geschäftsverkehr berechtigt, unsere Preise entsprechend anzupassen. Im nicht kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt dies nur, wenn der vorgesehene Liefer- bzw. Leistungstermin später als vier Monate nach Vertragsabschluß liegt. In jedem Fall sind wir berechtigt, Tarif- und Gebührenerhöhungen von Behörden, Gebietskörperschaften und Beseitigungsanlagen an unseren Auftraggeber weiterzuberechnen, unbeschadet etwaiger Festpreisabreden.
3.4 Von uns nicht zu vertretende Verzögerungen bei der Ablieferung von Behältnissen und der Übernahme oder dem Transport von Abfallstoffen / Beseitigungsgütern oder nicht vorhersehbare und von uns nicht zu vertretende Erschwernisse, die sich aus dem Standort des Behälters oder Anweisungen des Auftraggebers ergeben, berechtigen uns zu Nachforderungen entsprechend unseren Mehrkosten. Veranlaßt der Auftraggeber den Abruf eines Behälters, ohne dass dieser aufgenommen oder abtransportiert werden kann, so sind wir berechtigt, eine Leerfahrt in Rechnung zu stellen.
4. Zahlungen
4.1 Zahlungen sind ohne jeden Abzug sofort nach Rechnungserhalt zu leisten. Die Zahlungen gelten als geleistet, wenn sie in unsere uneingeschränkte Verfügungsmacht gelangt sind. Die Annahme von Wechseln bedarf der besonderen Vereinbarung im Einzelfall. Sie erfolgt nur erfüllungshalber und ohne Gewähr für richtiges Vorlegen und Protest. Alle mit dem Zahlungsverkehr verbundenen Kosten und Risiken, insbesondere auch Diskont- und Wechselspesen, gehen zu Lasten des Bestellers und sind sofort fällig.
4.2 Bei größeren Aufträgen sind wir berechtigt, Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen entsprechend dem Stand unserer Leistungen zu verlangen. Ziff. 4.1 gilt entsprechend.
4.3 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr berechnen wir ab Fälligkeit, im übrigen ab Verzug, Zinsen in Höhe von 5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, zuzüglich etwaiger Provisionen und sonstiger Bankkosten. Weitergehende Ansprüche werden hiervon nicht berührt.
4.4 Wird ein eingeräumtes Zahlungsziel überschritten oder werden uns Umstände bekannt, die uns Anlaß zu Zweifeln an der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers geben, sind wir berechtigt, den sofortigen Ausgleich sämtlicher noch offenstehenden – auch gestundeten – Rechnungsbeträge oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Kommt der Auftraggeber bei einer vereinbarten Ratenzahlung mit zwei aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise in Verzug oder erreicht der Betrag, mit dem der Besteller in Verzug ist, die Summe von zwei Raten, so wird der gesamte Restbetrag sofort zur Zahlung fällig. Für hereingenommene Wechsel können wir in diesem Fall sofort ohne Rücksicht auf die Laufzeit Zahlung gegen Rückgabe der Papiere verlangen. Wir sind außerdem berechtigt, nach unserer Wahl Vorrauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für noch nicht fällige Ansprüche aus sämtlichen bestehenden Verträgen zu fordern. Unzureichende Sicherheitsleistungen berechtigen uns, die Erfüllung vorrübergehend zu verweigern oder – gegebenenfalls nach Setzung einer Nachfrist – vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass dem Auftraggeber uns gegenüber Schadenersatzansprüche irgendwelcher Art zustehen.
5. Abfallstoffe, von der Beseitigung ausgeschlossene Stoffe
5.1 Wir übernehmen und beseitigen Abfallstoffe und sonstige Beseitigungsgüter unter Einschluss von wiederverwertbaren Stoffen wie Holz, Papier, Kartonagen Metalle, Folien, Kunststoffe, Glas, Textilien.
5.2 Von der Übernahme und Beseitigung ausgeschlossen sind: • Gifte, explosible Stoffe, aggressive Chemikalien, Kernbrennstoffe und radioaktive Stoffe oder Rückstände sowie sonstige Gefahrgüter • Abfälle aus Infektions- und Pathologiebereichen • Tierkörper, Abfälle tierischer Herkunft
5.3 Werden in 5.2 genannte Stoffe oder Chemikalien, Öle, Fette, Farben und Schlämme mit von uns zu übernehmenden Abfallstoffen vermengt oder in sonstiger Weise zum Zwecke der Entledigung beigegeben, so haftet der Auftraggeber für sämtliche uns hieraus entstehenden Schäden. Der Auftraggeber hat uns außerdem von sämtlichen Forderungen Dritter freizustellen, unbeschadet seiner eigenen Verantwortlichkeit aufgrund von Gesetzen, Verordnungen und sonstigen Vorschriften.
6. Kennzeichnung von Stoffen, Informationspflicht
6.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, uns bei Vertragsschluß über Art, Zusammensetzung und charakteristische Eigenschaften der Stoffe eingehend zu informieren, insbesondere Angaben zu machen, über deren Verhaltensweise bei Lagerung, Verbrennung oder Vermischung mit anderen Stoffen und über sonstige etwaige Gefahren.
6.2 Für Schäden, die durch Unterlassung der Kennzeichnung und Information sowie durch unzureichende oder fehlerhafte Angaben des Auftraggebers verursacht sind, haftet der Auftraggeber. In gleicher Weise gehen Verzögerungen infolge verspäteter Unterrichtung und etwa nachträglich erforderlich werdender Genehmigungen zu Lasten des Auftraggebers.
7. Befüllung und Behandlung der Container / Behältnisse
7.1 Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, obliegt die Beladung der Behältnisse dem Auftraggeber. Dieser ist auch für die Einhaltung der Gewichtsgrenzen und für die ordnungsgemäße Beladung und der damit verbundenen Transportsicherheit verantwortlich; der Abtransport durch uns erfolgt nur bei Einhaltung dieser Pflichten. Verwendet der Auftraggeber nicht in unserem Eigentum stehende Behältnisse, so hat er für deren Eignung zum vertraglich vorgesehenen Zweck einzustehen.
7.2 Die mietweise überlassenen Container und Behältnisse dürfen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Zweck verwendet und nicht an eine andere Stelle gesetzt werden. Die Abfallstoffe werden von uns in losem Zustand übernommen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Füllgut nicht in heißem Zustand in die Behälter zu füllen, im Behälter zu verdichten oder zu verbrennen. Brennbare und nicht brennbare Stoffe dürfen nicht in ein und dasselbe Behältnis gegeben werden; ihr Abtransport erfolgt ausschließlich in getrennten Behältnissen.
7.3 Die zur Aufnahme von Rohstoffen und Recycling – Gütern aufgestellten Behältnisse sind so gekennzeichnet, dass eindeutig ersichtlich ist, welche Stoffe eingegeben werden dürfen. Werden Behältnisse mit anderen als den angegebenen Stoffen befüllt, insbesondere Müll oder Bauschutt beigegeben, so haftet der Auftraggeber für die daraus entstehenden Schäden und Mehrkosten. Wir übernehmen nicht die Überprüfung des Behälterinhaltes.
7.4 In Presscontainer dürfen keine Öle, Fette, Teerverbindungen und Leim oder sonstige klebrige Flüssigkeiten und Stoffe gefüllt werden, die eine Verklebung des übrigen Ladegutes hervorrufen, die Innenflächen des Containers überziehen oder die Gleitfähigkeit des Containerinhaltes beeinträchtigen können. Jegliche Maßnahmen zum Zwecke des Lösens des Füllmaterials durch unser Personal sind ausgeschlossen. Ist der Behälter auf normalem Wege nicht entleerbar, wird dieser unter Benachrichtigung des Auftraggebers, der die Entleerung zu veranlassen hat, abgestellt. Zusätzlicher Zeit- und Kostenaufwand geht zu Lasten des Auftraggebers.
7.5 Der Auftraggeber ist im übrigen verpflichtet, während der Mietzeit sorgsam mit dem Mietgegenstand umzugehen und die ordnungsgemäße Sicherung der Behältnisse, insbesondere solcher, die im Verkehrsbereich abgestellt sind, unter Beachtung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zu gewährleisten. Er hat von ihm eingeschaltetes Personal oder sonstige Hilfskräfte zur Einhaltung der ihm obliegenden Pflichten anzuhalten und zu überwachen. Der Auftraggeber haftet im Falle der Beschädigung, des Verlustes oder Untergang des Mietgegenstandes durch unsachgemäße Behandlung. Der Auftraggeber haftet außerdem für sämtliche Schäden und Kosten, verursacht durch Überladung, sonstige fehlerhafte und vertragswidrige Beladung, ungenügende Sicherung des Behältnisses und Mißachtung der in Ziff. 7 aufgeführten Pflichten. Von jeglichen hieraus entstehenden Schadenersatzansprüchen und sonstigen Forderungen und Ansprüchen Dritter hat der Auftraggeber uns freizustellen.
8. Sonderabfälle, Sondertransporte Die Übernahme und der Transport von Sonderabfällen erfolgt ausschließlich aufgrund schriftlicher Vereinbarung und nur unter der Vorraussetzung, dass etwa erforderliche Genehmigungen für den Transport oder die Lagerung / Ablagerung vorgelegt werden können.
9. Genehmigungen, Auflagen, Versicherung fremder Behältnisse
9.1 Die Einholung von Genehmigungen für das Aufstellen von Behältern, für den Transport oder das Abladen und Lagern von Abfallstoffen / Beseitigungsgütern in Beseitigungsanlagen obliegt dem Auftraggeber, jedoch sind auch wir berechtigt, alle diesbezüglich notwendigen und gegebenenfalls noch fehlenden Maßnahmen auf Kosten des Auftraggebers einzuleiten.
9.2 Für die Einhaltung behördlicher Auflagen insbesondere im Hinblick auf die Beschaffenheit von Abfallstoffen / Beseitigungsgütern zum Zwecke ihres Transportes oder ihrer Lagerung hat der Auftraggeber einzustehen. Aus der Nichteinhaltung dieser Auflagen entstehende Schäden und sonstige Nachteile gehen zu Lasten des Auftraggebers.
9.3 Für alle vom Auftraggeber verwendeten, nicht in unserem Eigentum stehenden Pressen und sonstigen Behältnissen hat sich der Auftraggeber auf seine Kosten mit den notwendigen Transport- bzw. Kaskoversicherungen einzudecken. Für Schäden, die an solchen Behältnissen während des Aufnehmens, Transportes, Entleerens oder Abstellens entstehen, haften wir ausschließlich im Rahmen von Ziff. 12 dieser Bedingungen.
10. Verkehrssicherung
Der Auftraggeber ist verpflichtet, bei Zufahrt und Abtransport der Behältnisse durch unsere Fahrzeuge für einen einwandfreien Zustand des Bestimmungsortes für das Behältnis und der Zu- und Abfahrtswege zu sorgen. Das Befahren von Gehwegen oder leichtbefestigten Flächen durch unsere Fahrzeuge sowie das dortige Abstellen von Behältnissen ist ausgeschlossen. Schäden infolge der Verletzung dieser Pflichten sind vom Auftraggeber zu ersetzen.
11. Bereitstellungs- / Abholungsfristen
11.1 Aufträge müssen uns so rechtzeitig erteilt werden, dass von unserer Seite eine planvolle Disposition erfolgen kann.
11.2 Zusagen über Bereitstellungs- / Abholfristen oder Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich erfolgen. Sie gelten nur für den vertraglich vereinbarten Auftragsumfang. Sofern sich der Auftragsumfang durch Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages ändert, verlängern sich Leistungszeiten entsprechend. Grundlage der von uns angegebenen Leistungszeiten sind die normalen tariflichen Arbeitszeiten. Bei Fristangaben in Tagen werden nur die üblichen Arbeitstage gezählt.
11.3 Die Frist für die Bereitstellung beginnt frühestens mit dem Zustandekommen eines bindenden Vertrages, jedoch nicht mit dem Vorliegen sämtlicher für den Auftrag etwa erforderlicher Genehmigungen und sonstiger Vorraussetzungen. Behinderungen, die uns aus fehlenden oder unzureichenden Genehmigungen oder Unterlagen, die der Auftraggeber zu besorgen hat, erwachsen, unterbrechen die Bereitstellungs- / Abholfrist. Dasselbe gilt, wenn sonstige erforderliche Vorraussetzungen vom Auftraggeber nicht geschaffen werden und vereinbarte fällige Zahlungen nicht eingehen.
11.4 Unvorhergesehene Betriebsstörungen oder Umstände höherer Gewalt oder sonstige, von uns nicht zu vertretende Behinderungen, wie Streik, Aussperrung, Feuer, behördliche Maßnahmen, Verkehrsstörungen und ähnliches, unterbrechen für die Dauer ihrer Auswirkungen die vereinbarten Liefer - / Leistungsfristen. Das gleiche gilt für Störungen im Bereich öffentlicher Deponien und sonstiger Beseitigungsanlagen, die eine Annahme der Beseitigungsstoffe ausschließen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Rücknahme der Beseitigungsstoffe bis zur Beseitigung der Behinderung verpflichtet. Der Auftraggeber kann vom Vertrag nur nach Setzung einer angemessenen Nachfrist zurücktreten.
11.5 Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Schadenersatzansprüche wegen verspäteter Ausführung oder Nichtausführung des Auftrages ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf grobem Verschulden unserer Organe oder leitenden Angestellten. Der Höhe nach sind sie in jedem Fall auf den dem Auftrag zugrundeliegenden Angebots- oder Rechnungsbetrag begrenzt. Im Verkehr mit Nichtkaufleuten gilt diese Begrenzung unserer Haftung der Höhe nach für den Fall leicht fahrlässiger Verursachung.
12. Eigentumsvorbehalt
12.1 An den von uns gelieferten Waren behalten wir uns das Eigentum vor bis zum vollständigen Ausgleich unserer jeweiligen Kaufpreisforderung. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr gilt der Eigentumsvorbehalt an den von uns gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung unserer Saldoforderung aus laufender Rechnung einschließlich der Nebenrechte.
12.2 Der Auftraggeber ist zum Weiterverkauf oder zur Verarbeitung der Vorbehaltsware und zu ihrer anschließenden Veräußerung im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Nicht gestattet ist eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung durch den Auftraggeber, ebensowenig die Weiterveräußerung für den Fall, dass im Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und seinem Kunden ein Abtretungsverbot vereinbart ist.
12.3 Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt der Auftraggeber in unserem Auftrag für uns vor, ohne dass hieraus Verbindlichkeiten für uns entstehen. Bei einer Verarbeitung mit anderen, nicht uns gehörenden Waren erwerben wir an der neuen Sache Miteigentum. Die aus der Verarbeitung entstehende neue Sache gilt als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen. Der Auftrageber tritt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen und Nebenrechte als Sicherheit im voraus an uns ab. Wird Vorbehaltsware, an der wir Miteigentum erworben haben, oder Vorbehaltsware zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Waren verkauft, so sind die Forderungen hieraus in Höhe des Rechnungswertes unserer Vorbehaltsware an uns abgetreten.
12.4 Für die Dauer des Eigentumsvorbehalts hat der Auftraggeber die Ware sorgfältig zu behandeln und zu verwahren, sowie gegen die Gefahr des Untergangs, der Beschädigung und des Diebstahls zu versichern und uns hierüber einen Nachweis zu überlassen. Die Versicherungsleistungen werden an uns abgetreten und sind von uns auf die entstandenen Schäden zu verwenden. Überschüsse sind zur Tilgung des Restkaufpreises zu verwenden, darüber hinausgehende Beträge an den Auftraggeber auszuzahlen.
12.5 Übersteigt der Zeitwert unser Vorbehaltswaren und der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten unsere Gesamtforderung gegen den Auftraggeber um insgesamt mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Auftraggebers insoweit zur Freigabe von Sicherheiten verpflichtet.
12.6 Der Auftraggeber ist unbeschadet der vereinbarten Abtretung zur Einziehung der Forderungen aus seinen Weiterverkäufen berechtigt. Bei drohendem Vermögensverfall des Auftraggebers sind wir berechtigt diese Ermächtigung zu widerrufen. Mit dem Widerruf ist der Auftraggeber verpflichtet, uns die von der Abtretung erfaßten Forderungen und deren Schuldner bekanntzugeben und uns alle zum Einzug erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.
12.7 Sollten Dritte an zu unseren Gunsten bestehenden Vorbehaltswaren oder Sicherheiten Rechte beanspruchen, so hat uns der Auftraggeber hierüber zu informieren und uns von allen in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten freizustellen.
12.8 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme der betreffenden Vorbehaltsware berechtigt. Der Auftraggeber ist in diesem Falle, wie auch bei Rücktritt vom Vertrag, auf unser Verlangen zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Er hat uns insbesondere den Zugang zu Räumen, Betriebsanlagen, Lagerhallen oder sonstigem Gelände, auf dem sich die Vorbehaltsware befindet, zu verschaffen und uns die Ausführung aller für den Abtransport erforderlichen Maßnahmen zu ermöglichen. Die insoweit entstehenden Kosten trägt der Auftraggeber.
13. Haftung
Soweit in diesen Bedingungen oder in Einzelverträgen nichts Abweichendes vereinbart ist, sind gegen uns und unsere Mitarbeiter gerichtete Schadenersatzansprüche aus jeglichem Rechtsgrund und jeglicher Art ausgeschlossen, sofern nicht uns vorwerfbares grobes Verschulden vorliegt.
Für einfache Fahrlässigkeit haften wir ausschließlich soweit es um die Erfüllung von vertraglichen Hauptpflichten geht.
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist die Haftung in jedem Fall beschränkt auf den Ersatz des unmittelbaren und zur Zeit des Vertragsabschlusses vorhersehbaren Schadens.
14. Gerichtsstand
Im kaufmännischen Geschäftsverkehr ist ausschließlicher Gerichtsstand beider Teile für sämtliche sich unmittelbar oder mittelbar aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten – auch aus Urkunden, Wechseln und Schecks – Mannheim.
15. Abänderung, Teilunwirksamkeit
Abänderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen und sonstiger vertraglichen Abreden bedürfen der Schriftform.
Sollten einzelne der vorstehenden Bedingungen oder sonstige Vereinbarungen zwischen den Parteien ganz oder zum Teil unwirksam sein, so gilt als verbindlich die Regelung, die dem Ziel und Zweck des Vertrages zwischen den Parteien am meisten gerecht wird. Die Wirksamkeit des Vertrages und der übrigen Bestimmungen wird hiervon nicht berührt.