AGB
1. Geltungsbereich
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle mit der Viktor Kewitz GmbH & Co. KG geschlossenen Verträge.
2. Anwendung, Anwendbares Recht
Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Verträge, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, soweit es sich um den gleichen Vertragsgegenstand, wenn sie bei einem früheren Auftrag von den Partnern vertraglich vereinbart wurden.
Sollten anderslautende Bestimmungen des Bestellers an die Stelle dieser AGB treten, müssen sie von den Vertragspartnern ausdrücklich vereinbart werden.
AGB des Bestellers verpflichten uns nur, wenn sie von uns ausdrücklich anerkannt werden.
Ergänzend gelten die Vorschriften des BGB über den Dienstvertrag sowie insbesondere für die Gestellung von Kranen, Containern und die von uns vermieteten Baumaschinen und Geräte die Bestimmungen des BGB über die Miete.
Bei Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag gelten ergänzend die Allgemeinen Technischen Vertragsbedingungen für Bauleistungen (VOB/C).
3. Leistungen, Leistungsumfang und Begriffsbestimmungen
Alle Angebote sind freibleibend.
Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
Angebote über Aufträge, deren Ausführung eine Ausnahmegenehmigung im Sinne von § 70 StVZO voraussetzen, gelten unter dem Vorbehalt der Erteilung der erforderlichen Genehmigung durch die zuständige Behörde.
Während der Ausführung von Leistungen erforderlich werdende, vom ursprünglichen Angebot nicht umfasste Zusatzleistungen sind gesondert zu vereinbaren und bedürfen vorbehaltlich unserer Genehmigung der Zustimmung unseres legitimierten Personals.
„Schwertransporte“ sind mit Tiefladern ausgeführte Transporte von Gütern oder sonst nach § 70 StVZO genehmigungspflichtige Transporte. Unter diesen Begriff fallen ferner der Einsatz von Autokranen, Arbeitskolonnen und anderer damit in Verbindung stehender Hilfsmittel.
Als „Arbeitszeit“ oder „Einsatzzeit“ gelten auch Vorbereitungsarbeiten sowie die für die Montage oder Demontage von Auslegern entfallenden Zeiten. Von uns nicht zu vertretende Wartezeiten gehen ebenfalls zu Lasten des Auftraggebers.
4. Mitwirkung und Haftung des Auftraggebers
Erfordern insbesondere die Montage oder Demontage von Auslegern oder die Befestigung von Gütern zusätzliches Personal, so hat der Auftraggeber dieses Personal auf unsere Anforderung hin zu stellen oder auf seine Kosten einen Dritten damit zu beauftragen.
Der Auftraggeber übernimmt die Gewähr für eine ordnungsgemäße Beschaffenheit der An- und Abfahrtswege sowie Arbeitsplätze, die alle so beschaffen sein müssen, dass sie ein unbehindertes Befahren und einen ungehinderten Einsatz unserer Fahrzeuge und Geräte ermöglichen. Die Wegstrecken und die Arbeitsplätze müssen im Hinblick auf die Achsdrücke der Fahrzeuge und Geräte genügend befestigt sein. Kranplätze müssen verdichtet sein. Es obliegt dem Auftraggeber, voranstehende Voraussetzungen zu gewährleisten und bei Unklarheiten rechtzeitig auf eine Klärung und Gewährleistung einzelner Voraussetzungen mit uns hinzuwirken.
Vor der Inbetrieb- bzw. Ingebrauchnahme von Mietgeräten hat der Auftraggeber (Mieter) die Geräte auf Beschädigungen hin zu prüfen und uns etwaige Schäden unverzüglich anzuzeigen. Andernfalls haftet der Auftraggeber (Mieter) für sämtliche von uns nach Rückgabe der Geräte festgestellten Schäden.
Mietgeräte, insbesondere Baumaschinen und -fahrzeuge sind sorgfältig zu behandeln und in gesäubertem Zustand zurückzugeben. Ansonsten trägt sämtliche von uns für eine Reinigung aufzuwendenden Kosten der Auftraggeber (Mieter).
Bei Anlieferung von Containern hat der Auftraggeber für deren korrekte Platzierung durch uns Sorge zu tragen, bei persönlicher Verhinderung zum Anlieferungstermin ggf. durch einen hinreichend informierten und zur Abgabe von Erklärungen bevollmächtigten Stellvertreter. Die Kosten für jede nicht vereinbarte, gesondert erforderlich werdende Umsetzung des Containers trägt der Besteller. Eine nicht vorab mit uns abgestimmte Umsetzung des Containers durch den Auftraggeber oder von ihm beauftragte Dritte ist untersagt. Bei Verstößen gegen dieses Verbot haftet der Auftraggeber für sämtliche hierdurch insbesondere an den Containern verursachte Schäden.
Der Auftraggeber haftet für die Beachtung der vereinbarten Beladung von uns gestellter Container hinsichtlich der höchst zulässigen Füllmenge und der Qualität der Abfallstoffe. Bei Überschreitung der zulässigen Füllmenge („Überladung“ des Containers) oder Abweichungen von der mit uns vereinbarten Art der Abfälle sind wir dazu berechtigt, bei Überladung zudem verpflichtet, die Abholung des Containers bis zur Beseitigung des Hindernisses zu verweigern. Soweit für die fachgerechte Entsorgung anderer als der ursprünglich vereinbarten Abfallstoffe höhere Entsorgungskosten anfallen, trägt diese der Auftraggeber. Die Viktor Kewitz GmbH & Co. KG ist im Hinblick darauf dazu berechtigt, die Abholung des Containers bis zur Zahlung eines angemessenen Abschlags auf die Entsorgungskosten zu verweigern.
Vor der Ausführung von Erdarbeiten hat uns der Auftraggeber einen aktuellen Leitungsplan der zu bearbeitenden Flächen zur Verfügung zu stellen. Für sämtliche durch Ausführung der Erdarbeiten verursachte Schäden an im Boden verlegten Leitungen haftet der Auftraggeber, wenn und soweit der von ihm geschuldeten Leitungsplan die Lage der Leitungen nicht oder nicht hinreichend genau dokumentierte.
Bei Anlieferung von Baustoffen durch uns hat der Besteller sie hinsichtlich ihrer Qualität und Quantität zu prüfen und uns etwaige Abweichungen oder sonstige offenkundige Mängel sofort, ansonsten unverzüglich nach deren Bekanntwerden anzuzeigen und uns Gelegenheit zur Prüfung und ggf. Nacherfüllung zu geben.
Gibt der Auftraggeber uns Maße und Gewichte auf, ist uns deren Verwendung ohne weitere Nachprüfung gestattet.
Bei Verstößen gegen voranstehende Pflichten haftet der Auftraggeber für alle hieraus resultierenden Schäden. Entsprechendes gilt bei fehlerhaften Angaben des Auftraggebers, der im Streitfall die Beweislast dafür trägt, korrekte Angaben insbesondere zu Maßen, Gewichten, Bodenverhältnissen oder der Position von Leitungen im Boden gemacht zu haben.
5. Gewährleistung, Haftungsausschlüsse und -beschränkungen
Wir haften nicht für durch höhere Gewalt, insbesondere Witterungseinflüsse verursachte Verzögerungen oder Unterbrechungen von uns ausgeführter Leistungen oder hieraus resultierender Schäden.
Entsprechendes gilt bei kurzfristigen, von uns nicht mehr zu berücksichtigenden Sperrungen von Straßen, Umleitungen, Verkehrsunfällen oder Fahrzeugschäden, soweit wir diese nicht zu vertreten haben.
Sollte aus entsprechenden Gründen ein höherer als der ursprünglich kalkulierte Aufwand zur weiteren Ausführung der vereinbarten Leistungen erforderlich werden, so trägt der Auftraggeber die hierfür aufzuwendenden Kosten, ohne dass es hierfür seiner Einwilligung bedarf.
Halten von uns beauftragte Sub-Unternehmer Termine nicht ein, haften wir nicht für daraus entstehende Mehrkosten oder sonstige Schäden, soweit wir die Verzögerungen nicht zu vertreten haben. Entsprechendes gilt für den Ausfall unserer Fahrzeuge, Maschinen oder sonstiger Geräte.
6. Besonderes Rücktrittsrecht bei Gefährdung von Rechtsgütern Dritter
Soweit oder sobald die ggf. weitere Ausführung vereinbarter Leistungen zu einer Gefährdung der Rechtsgüter Dritter führte, werden wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich in Kenntnis setzen. Ihm obliegt es, Abhilfe zu schaffen. Gelingt ihm das nach Ablauf einer angemessenen, ab Kenntnisnahme laufenden Frist von 14 Tagen nicht, haben wir das Recht, von dem Vertrag zurückzutreten. Die Erklärung des Rücktritts lässt unseren Anspruch auf Vergütung bis dahin erbrachter Leistungen unberührt.
7. Preise, Fälligkeit und Zahlung
Für die erbrachten Leistungen berechnen wir die vereinbarten Sätze (insbesondere Stunden-, Tages- oder Wochenpreise) oder den vereinbarten Festpreis, ansonsten – bei Fehlen einer ausdrücklichen Vereinbarung – die branchen- und ortsüblichen Sätze.
Sollte aus von uns nicht zu vertretenden Gründen die Ausführung vereinbarter Leistungen vorzeitig beendet werden müssen, stellen wir dem Auftraggeber die bis dahin erbrachten Leistungen oder bei Vereinbarung eines Festpreises diesen Festpreis abzüglich von uns ersparter Aufwendungen in Rechnung.
An- und Abfahrten werden gesondert in Rechnung gestellt.
Außerhalb der Kernarbeitszeit (07:00-16:00 Uhr) entstehende Kosten und Auslösungen stellen wir dem Auftraggeber nach Auslage in Rechnung.
Rechnungssummen sind mit Zugang der Rechnung, spätestens jedoch am achten Kalendertag ab Datum der Rechnung fällig und ohne Abzug zahlbar. Der Auftraggeber kommt auch ohne gesonderte Mahnung spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung leistet (§ 286 Abs. 3 S. 1 BGB).
Gegen unsere Forderungen kann der Auftraggeber nur mit von uns anerkannten oder titulierten Gegenforderungen aufrechnen.
8. Erfüllungsort und Gerichtsstand, salvatorische Klausel
Erfüllungsort ist Uelzen. Gerichtsstand ist nach unserer Wahl unser Firmensitz oder der Sitz des Auftraggebers. Ist der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB, ist Gerichtsstand stets sein Sitz.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt. Soweit eine Klausel unwirksam ist, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften. Fehlen gesetzliche Vorschriften oder führte der ersatzlose Wegfall einer unwirksamen Klausel zu keiner die Interessen der Vertragspartner angemessen ausgleichenden Lösung, so soll an die Stelle der unwirksamen Klausel eine im Wege ergänzender Vertragsauslegung von den Partnern getroffene Regelung treten, die den beiderseitigen Interessen angemessen Rechnung trägt.