Leistungsbedingungen



1. Vertragsgegenstand

Die Firma Städtereinigung Rudolf Ernst & Co. GmbH, Uhlstädt-Kirchhasel, übernimmt mit sofortiger Wirkung die Abfuhr im Bereich des Auftraggebers anfallenden Abfalls nach Maßgabe der getroffenen Vereinbarung. Grundlage des Vertrages sind die auf der Bestel-lung/Auftrag getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, insbesondere die angegebenen Definitionen des zu entsorgenden Abfalles. Vertrags-gegenstand sind ausschließlich diejenigen Abfallstoffe, die von dem Auftraggeber auf der Bestellung/Auftrag näher bezeichnet werden. Andere als diese bezeichneten Stoffe dürfen nicht in die Behälter verfüllt werden.

2. Aufstellen der Behälter

Die Abfälle werden in dem vom Auftragnehmer in der Regel gegen Gebühren zur Verfügung gestellten Behältern gesammelt. Dafür gelten die Vorschriften gemäß § 535 ff. BGB, soweit dieser Vertrag nichts Anderweitiges bestimmt. Der Auftraggeber hat für die Aufstellung des Behälters einen geeigneten Ort mit hinreichend befestigter Zufahrt zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es, den Behälter an dieser Stelle zu befüllen, pfleglich zu behandeln und zu sichern. Bedarf die Aufstellung des Behälters eine Sondernutzungserlaubnis (etwa bei Aufstellung im öffentlichen Verkehrsraum), so wird diese der Auftraggeber beschaffen. Der Auftraggeber haftet für jegliches Verschulden, für Schäden am Behälter oder bei Verlust desselben.

3. Abfuhrpflicht / Subunternehmer / Umladung

Der Auftragnehmer ist im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Abfuhr der vertragsgemäßen Abfallstoffe verpflichtet. Sie ist im Fall höherer Gewalt - bei Kriegseinwirkungen, Naturkatastrophen, aber auch bei unzumutbaren Verkehrsverhältnissen sowie Streik und Aussperrung – von seiner Leistungspflicht befreit. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung der aus dem Vertrag obliegenden Verpflichtungen Dritter, auch Subunternehmer, zu bedienen.

4. Termine

Wird ein Behälter nicht termingerecht abgeholt, ist der Vertraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer eine angemessene Nachfrist zu setzen. Nach deren fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurückzu-treten. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Insbesondere sind Haftungsansprüche aus Verzug und Schadenersatzansprüche, soweit den Auftragnehmer kein grobes Verschulden oder Vorsatz trifft, ausgeschlossen.

5. Zahlung

Die vereinbarten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die vereinbarten Preise beziehen sich lediglich auf die eigenen Leistungen des Auftragnehmers. Auslagen werden dem Auftraggeber gesondert in Rechnung gestellt. Die Rech-nung über die vereinbarte Vergütung wird monatlich oder jeweils zur Quartalsmitte ausgestellt und ist sofort nach Empfang ohne Abzug zu bezahlen.

6. Preisvorbehaltsklausel

Die Firma Städtereinigung Rudolf Ernst & Co. GmbH, Uhlstädt-Kirchhasel, behält sich das Recht vor, ihre Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Verwertungspreisänderungen oder Änderungen der Kosten von Trans-port und Verkehr eintreten. Sollten sich durch gesetzliche Bestimmun-gen oder behördlichen Auflagen die Preisgrundlagen dieses Vertrages wesentlich ändern so hat der Auftragnehmer das Recht eine außeror-dentliche Preisanpassung herbeizuführen. Die Firma Städtereinigung Rudolf Ernst & Co. GmbH wird dem Kunden den Nachweis über Berech-tigung der geltend gemachten Erhöhung auf Verlangen erbringen.

7. Eigentumsvorbehaltssicherung

Die Firma Städtereinigung Rudolf Ernst & Co. GmbH behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Die Firma Ernst ist berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbe-sondere bei Zahlungsverzug die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch die Firma Ernst liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Die Firma Ernst ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlich-keiten des Kunden – abzüglich angemessene Verwertungskosten – abzurechnen. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neu-wert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforder-lich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfüh-ren. Der Kunde ist verpflichtet, der Firma Ernst jeden Zugriff Dritter auf die Ware, insbesondere im Falle einer Pfändung, sowie etwaige Be-schädigungen oder die Vernichtung der Kaufsache unverzüglich mitzu-teilen, damit die Firma Ernst Klage gemäß § 771 ZPO gegen den Dritten erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, der Firma Ernst die gerichtlichen und außergerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den der Firma Ernst entstandenen Ausfall. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsa-che im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt der Firma Ernst jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung der Firma Ernst ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt.
Die Befugnisse der Firma Ernst, die Forderungen selbst einzuziehen bleibt hiervon unberührt. Die Firma Ernst verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsver-pflichtungen aus den vereinbarten Erlösen nachkommt, nicht in Zah-lungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung einen Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist, oder Zahlungseinstel-lung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann die Firma Ernst verlangen, dass der Kunde die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner der Firma Ernst bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritte) die Abtretung mitteilt.

8. Haftung

Die Haftung des Auftragnehmers bestimmt sich, soweit nachstehend nichts Abweichendes vereinbart ist, nach den gesetzlichen Bestimmun-gen. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass er ebenfalls verpflichtet ist, die gesetzlichen Bestimmungen insbesondere etwaige behördlichen Auflagen einzuhalten und, falls eine Verletzung derartiger Bestimmungen oder Auflagen droht, unverzüglich den Auftragnehmer zu informieren. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich unsere Haftung auf die nach der Art der Dienstleistung vorhersehbaren Frachtvertrages typischen, unmittelbaren Durchschnittsschadens. Dies gilt auch bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Gegenüber Unternehmern haftet die Firma Ernst bei leichtfahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertrags-pflichten nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht die Ansprüche des Kunden (Verbraucher auch als Unternehmer) aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei unzurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden. Schadenansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Abholung der Abfallstoffe. Dies gilt nicht, wenn die Firma Ernst grobes Verschulden Vorwerfer ist, sowie im Falle von dieser zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.

9. Vertragsdauer

Ist auf der Vorderseite unter § 5 die Vertragszeit nicht gesondert verein-bart, so wird dieser Vertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Er kann erstmalig nach einer Vertragsdauer von zwei Jahren gekündigt werden und zwar jeweils mit einer Frist von zwölf Monaten zum Ende eines jeden Kalendermonats. Die Kündigung bedarf der Schriftform; sie ist Wirksamkeitserfordernis.

10. Nebenabreden

Mündliche Nebenabreden sowie nachträgliche Vertragsänderungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers. Dies gilt auch für die Aufhebung dieser Vereinbarung.

11. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages einschließlich der Leistungsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder wer-den, berührt dieses die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen nicht. Die unwirksame Bestimmung ist in diesem Fall durch eine Vereinbarung zu ersetzen, die dem wirtschaftlich gewollten Zweck am nächsten kommt. Das gleiche gilt, wenn während der Laufzeit des Vertrages eine ausfüllungsbedürftige Vertragslücke sich ergibt.

12. Vertragserfüllung und Gerichtsstand

Als Erfüllungsort und Gerichtsstand wird, soweit dieses gesetzlich zulässig ist, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart.
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtlichen Sondervermögens, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag unser Ge-schäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Ge-richtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.