AGB
1. Für alle Leistungen des Auftragnehmers gelten diese Allgemeinen Geschäftbedingungen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart worden ist. Die Abnahme von Abfällen oder Reststoffen (nachfolgend Rückstände genannt) schließt die Anerkennung von Geschäftsbedingungen des Auftraggebers nicht ein.
2. Gegenstand des Auftrages ist der Transport und die Verwertung/ Entsorgung der im Auftrag bezeichneten Rückstände gemäß der gesetzlichen Bestimmungen. Die vom Auftraggeber erstellte und unterzeichnete Verantwortliche Erklärung ist Bestandteil des Auftrages.
3. Unsere Angebote erfolgen freibleibend. Aufträge sind für uns erst verbindlich, wenn und soweit sie schriftlich bestätigt oder mit deren Ausführung begonnen haben.
4. Entsorgungs- und Verwertungsnachweisverfahren: Soweit erforderlich berät der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Erstellung der Verantwortlichen Erklärung, vervollständigt die für die Beantragung der Annahmeerklärung und der Bestätigung der Behörde notwendigen Antragsunterlagen und erstellt auf Grundlage der vom Auftraggeber oder vom Auftragnehmer im Namen und auf Weisung des Auftraggebers gezogenen repräsentativen Abfallprobe für die Abfall- und Reststoffbestimmung erforderliche Deklarationsanalyse. Zum Nachweis der Berechtigung zur Abgabe und zum Empfang der für die Durchführung des Entsorgungs-/ Verwertungsnachweisverfahrens notwendigen Erklärung erteilt der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine schriftliche Vollmacht.
5. Die genannten Preise beziehen sich auf ermittelte Mengen- bzw. Gewichtseinheiten und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Maßgeblich für die verbindliche Mengenermittlung ist die Differenz des beladenen und unbeladenen Fahrzeuges auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers bzw. seiner Erfüllungsgehilfen. Dem Auftraggeber wird die Möglichkeit eingeräumt, die gleiche Verfahrensweise am Standort des Abfalles zu Kontrollzwecken durchzuführen. Im Streitfall hat die Massenbestimmung des Auftragnehmers Priorität. Bei Vereinbarungs- bzw. Festpreisen sind gesonderte Verträge abzuschließen.
6. Fracht- bzw. Transportkosten werden gegebenenfalls gesondert berechnet. Entsprechendes gilt für evtl. sonstige Aufwendungen (z.B. Analysen, Bearbeitungsgebühren, Reinigung bzw. Entsorgung der Behälter, Wartezeiten), sofern nicht andere schriftliche Vereinbarungen getroffen wurden.
7. Für Schäden, die durch technische Mängel der Tanks, Umschließungen, Messvorrichtungen oder anderer Einrichtungen in unmittelbarem Besitz des Auftraggebers oder von ihm beauftragter Dritter oder durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers entstehen, haftet der Auftraggeber.
8. Der Auftragnehmer bestimmt bei notwendigen Beförderungsleistungen, Beförderungsweg und art nach bestem Ermessen unter Einhaltung der geltenden gesetzlichen Vorschriften. Erfordern technische oder in der Art des Transportgutes liegende Schwierigkeiten eine Abweichung vom vorgesehenen Leistungsumfang, gehen etwaige Mehrkosten zu Lasten des Auftraggebers, auch im Falle einer Festpreisvereinbarung.
9. Bei vom Auftraggeber übergebenen Proben oder Mustern sieht der Auftragnehmer deren Eigenschaften als zugesichert an. Der Auftraggeber garantiert die Zusammensetzung der übergebenen Stoffe auf der Basis der von ihm insbesondere in der Verantwortlichen Erklärung abgegebenen Beschreibungen und Versicherungen. Bei einer Abweichung von der vorgenannten Zusammensetzung hat der Auftragnehmer und der jeweilige Verwerter/ Entsorger jeweils das Recht der Nichtabnahme bzw. Rückgabe an den Auftraggeber. In diesen Fällen trägt der Auftraggeber alle im Zusammenhang mit der Übernahme und dem Transport aufgewandten Kosten einschließlich der Kosten des Rücktransportes.
10. Bei auftauchenden Zweifeln bzw. Anordnungen der Behörden ist der Auftragnehmer berechtigt, auf Kosten des Auftraggebers die Rückstände untersuchen zu lassen.
11. Der Auftraggeber haftet weiter für alle Schäden – einschließlich der Inanspruchnahme aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften -, die dem Auftragnehmer und seinen Erfüllungsgehilfen dadurch entstehen, dass die angedienten Stoffe nicht der garantierten Qualität entsprechen oder dass sie nicht ordnungsgemäß in die Transportbehälter eingebracht oder sonst nicht sachgerecht zum Transport bereitgestellt oder angeliefert wurden. Darüber hinaus stellt der Auftraggeber den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen von allen vertraglichen und gesetzlichen Ansprüchen Dritter – auch öffentlich-rechtlicher Art – frei. Satz 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass durch nicht im Auftrag genannte Fremdkörper in den Rückständen Schäden bei dem Auftragnehmer oder Dritten entstehen.
12. Sollte der Auftraggeber eine sonstige Verpflichtung aus diesem Vertrag verletzen, so haftet er für dem Auftragnehmer oder seinen Erfüllungsgehilfen entstehenden Schaden.
13. Beanstandungen sind unverzüglich geltend zu machen. Sie sind nicht mehr zulässig, wenn dem Auftragnehmer eine Nachprüfung der Beanstandung nicht mehr möglich ist.
14. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, auch Folgeschäden, die durch fehlerhafte Angaben des Auftraggebers, fahrlässige Beschädigung, durch Einwirkung Dritter, höhere Gewalt oder sonstige Umstände eingetreten sind, auf die der Auftragnehmer und die von ihm Beauftragten keinen Einfluss haben. Sonstige gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer beschränken sich in jedem Fall auf die Haftungshöhe der von dem Auftragnehmer abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung.
15. Zahlungen sind innerhalb von 2 Wochen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zu leisten. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung kommt der Schuldner in Verzug , ohne dass es einer besonderen Zahlungsaufforderung bedarf. Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen i. H. v. 5% über dem Basiszinssatz der Bundesbank zuzüglich darauf entfallender Mehrwertsteuer zu verlangen.
16 Eine Aufrechnung mit Gegenansprüchen gegen die Zahlungsansprüche des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, soweit diese vom Auftragnehmer nicht anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.
17. Werden vom Auftragnehmer Transportmittel (z.B. Tankwagen, Container, Transport- bzw. Müllbehälter, Saugwagen, Pumpenaggregate ect.) dem Auftraggeber oder einem von ihm benannten Dritten zur Beladung bereitgestellt oder überlassen, so haftet der Auftraggeber auch ohne Verschulden für jeden Schaden, der an dem Transportmittel oder durch das Transportgut während der Dauer der Bereitstellung oder Überlassung verursacht wird. Ein Zurückbehaltungsrecht an dem Transportmittel steht dem Auftraggeber nicht zu. Die Transportmittel dürfen vom Auftraggeber zu anderen als den Vertragszwecken nicht benutzt werden. Die gesetzlich zulässigen Beladungsgrenzen sind zu beachten.
18. Die Übergabe des Transportgutes an den Auftragnehmer in Transportmitteln, Umschließungen oder Gebinden, die dem Auftraggeber gehören oder auf seine Veranlassung von Dritten gestellt werden, haftet der Auftraggeber in jedem Fall dafür, dass die Behälter den einschlägigen Vorschriften entsprechen. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, die Behälter auf ihre Eignung zu prüfen. Jeder Schaden, der sich aus Mängeln der Behälter ergibt, geht zu Lasten des Auftraggebers. Die Versendung der Behälter erfolgt auf Gefahr des Auftraggebers.
19. Die beim Entsorgungs-/Verwertungsnachweisverfahren oder Entsorgungs-/Verwertungsvorgang vom Auftragnehmer mitgeteilten Daten werden durch den Auftraggeber weder genutzt noch an Dritte weitergegeben.
20. Der Auftragnehmer darf sich zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen Dritter bedienen. Der Auftragnehmer ist berechtigt, alle Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte zu übertragen..
21. Höhere Gewalt sowie Ereignisse und Umstände, deren Beeinflussung nicht in der macht der Vertragspartner liegt, wozu insbesondere Transportbehinderungen, Verordnungen, Anordnungen und Maßnahmen von Behörden, einschließlich, Änderung, Aufhebung, Rücknahme und Widerruf von Genehmigungen, Streik und Aussperrungen gehören, entbinden, solange sie die einzelnen Leistungen der Partner ganz oder teilweise unmöglich machen, beide Vertragspartner von ihren Verpflichtungen. Die Vertragspartner verpflichten sich, in einem solchen Fall den anderen Vertragspartner unverzüglich zu verständigen und sich mit allen technischen und wirtschaftlich vertretbaren Mitteln zu bemühen, dass die Voraussetzungen zur Erfüllung der Verpflichtungen wiederhergestellt werden.
22. Mündliche Nebenabreden bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Auftragnehmers.
23.Der Auftrag wird unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung aller behördlichen Genehmigung, die der Auftragnehmer und von ihm beauftragte Dritte zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen benötigen, angenommen.
24. Eine evtl. Teilnichtigkeit bewirkt nicht die Gesamtnichtigkeit der Vereinbarungen und dieser Bedingungen. Unwirksame Bestimmungen sind durch solche wirksame Bestimmungen zu ersetzen, die ihrem wirtschaftlichen Gehalt und ihrer Auswirkung nach der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommen.
25. Die Rechtsbeziehung der Parteienunterliegen dem recht der Bundesrepublik Deutschland, so es zwischen Vertragspartnern innerhalb der Bundesrepublik Deutschland Anwendung findet. Gerichtstand für alle Streitigkeiten in Zeitz.