AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Gestellung von Abfallcontainern (AGA) durch die Firma
§ 1 Vertragsgegenstand
1. Der Vertrag erfasst die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen, die Miete des Containers durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit und die Abfuhr des gefüllten Containers durch den Unternehmer zu einer vereinbarten oder vom Unternehmer bestimmten Abladestelle. 2. Die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle ( Deponie, Verbrennungsanlage, Behandlungsanlage, Sammelstelle
oder dergleichen) obliegt dem Unternehmer, es sei denn, der Auftraggeber erteilt Weisungen. In diesem Fall ist für alle aus der Ausführung der Weisung entstehenden Folgen ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich. Er hat den Unternehmer insoweit von eventuellen Ansprüchen auf Verlangen unverzüglich freizustellen, Weisungen, die zu einem Verstoß gegen bestehende Vorschriften führen würden, braucht der Unternehmer nicht zu befolgen.
§ 2 Zeitliche Abwicklung der Aufträge
1. Der Unternehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung so termingerecht wie möglich durchführen.
§ 3 Zufahrten und Aufstellplatz
1. Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bereitzustellen. Er hat auch für die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen.
2. Zufahrt und Aufstellplatz müssen zum Befahren mit dem für die Auftragserfüllung erforderlichen Lkw geeignet sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann geeignet, wenn der Untergrund in anderer geeigneter Weise für das Befahren mit schweren Lkw vorbereitet ist.
3. Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz besteht keine Haftung des Unternehmers, es sei denn bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.
4. Für Schäden am Fahrzeug oder Container infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Auftraggeber.
§ 4 Sicherung des Containers
1. Für die erforderliche Sicherung des Containers, etwa durch Beleuchtung oder Absperrung, ist ausschließlich der Auftraggeber verantwortlich.
2. Wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Erlaubnisse, Genehmigungen etc. hat der Auftraggeber einzuholen, es sei denn, der Unternehmer hat diese Verpflichtung entgeltlich übernommen.
3. Für unterlassene Sicherung des Containers oder fehlende Genehmigungen, Erlaubnisse etc. haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat gegebenenfalls den Unternehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.
§ 5 Beladung des Containers
1. Der Container darf nur bis zur Höhe der Oberkante und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Für Kosten und Schäden, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.
2. In den Container dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfallarten eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auf Verlangen des Unternehmers Verpflichtet, die in den Container eingefüllten Abfälle nach dem geltenden Abfall schlüssel zu deklarieren. Kommt der Auftraggeber dieser Verpflichtung nicht unverzüglich nach, ist der Unternehmer berechtigt, die notwendigen Feststellungen durch einen Sachverständigen treffen zu lassen. Sie dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Unternehmer zu ersetzen.
3. Nur mit schriftlicher Zustimmung des Unternehmers dürfen gefährliche bzw. „besonders Überwachungsbedürftige Abfälle“ in den Container eingefüllt werden.
4. Für Schäden und Kosten, die durch die Nichtbeachtung der vorstehenden Belade vorschriften dem Unternehmer entstehen, haftet der Auftraggeber.
§ 6 Schadenersatz
1. Für Schäden am Container, die in der Zeit von der Bereitstellung bis zur Abholung entstehen, haftet der Auftraggeber, auch soweit ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden trifft oder soweit die Ursache des Schadens nicht festgestellt werden kann. Gleiches gilt für das Abhandenkommen des Containers in diesem Zeitraum.
2. Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen bei der Zustellung oder Abholung des Containers entstehen, haftet der Unternehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die Haftung entfällt, wenn der Schaden nicht unverzüglich nach Kenntnis durch den Berechtigten beim Unternehmer angezeigt wird.
3. Der Abfallerzeuger bleibt Eigentümer der Abfälle bis zur ordnungsgemäßen Entsorgung und vollständigen Bezahlung des fälligen Entgeltes an den Unternehmer.
§ 7 Entgelte
1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, die Bereitstellung, die Miete, die Abholung und das Verbringen des Containers zum Bestimmungsort. Für vergeblich An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten hat der Auftraggeber, soweit er dies zu vertreten hat, eine Entschädigung in Höhe von 50 € zu zahlen.
2. Soweit über die Mietdauer keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, beträgt diese 14 Werktage. Gibt der Auftraggeber den Container nicht spätestens nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurück, so ist der Unternehmer berechtigt, für jeden Kalendertag über die vereinbarte Mietzeit hinaus bis zur Rückgabe des Containers einen Betrag von 1 € zu berechnen.
3. Gebühren und Kosten, die an der Abladestelle (z. B. Deponiegebühren, Sortierkosten oder dergleichen) oder bei der Einholung etwaiger Genehmigungen und Erlaubnisse (vgl. § 4 Nr. 3) entstehen, sind in dem vereinbarten Entgelt nicht enthalten. Sie werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
4. Die vereinbarten Preise und Entgelte sind Nettopreise. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu erstatten.
§ 8 Fälligkeit der Rechnung
1. Rechnungen des Unternehmers sind sofort ohne Abzug zu zahlen.
2. Der Unternehmer kann vom Auftraggeber Vorschüsse bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrages verlangen. Leistet der Auftraggeber den angeforderten Vorschuss nicht fristgerecht, kann der Unternehmer den Vertrag fristlos kündigen und die Containergestellung ablehnen.
§ 9 Gerichtsstand
Gerichtsstand für alle Ansprüche aus diesem Beförderungsvertrag ist der Sitz des Unternehmers, soweit der Anspruchsteller oder Anspruchsgegner Kaufmann ist. Hat der Unternehmer mehrere Niederlassungen, so ist Gerichtsstand der Ort derjenigen Niederlassung, an die der Auftrag gerichtet ist.
§ 10 Salvatorische Klausel
1. Änderungen und Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart sind.
2. Bei Unwirksamkeit einzelner Vertragsbestandteile bleibt der Vertrag im übrigen bestehen. Die Vertragsparteien sind in diesem Falle verpflichtet, bezüglich der unwirksamen Teile Regelungen zu treffen, die dem wirtschaftlich gewollten Ergebnis am nächsten kommen.
Frankfurt a/Main den 23.05.2018