Allgemeine Geschäftsbedingungen von AUFTRAGNEHMER
(stellvertretend für alle NCD-Partner Betriebe) für Containergestellung, Transport und Entsorgung von gewerblichen Abfällen.

1. Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote und Verträge über die Gestellung von Transportbehältern (Containern, Pressen), den Transport und die Entsorgung von Abfällen zur Verwertung und/oder zur Beseitigung aus Gewerbebetrieben oder anderen Herkunftsbereichen mit Ausnahme von Abfällen aus privaten Haushaltungen.
Sie gelten für sämtliche damit in Zusammenhang stehenden Lieferungen und Leistungen und auch für alle zukünftigen Geschäfte gleicher Art, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden.
Abweichungen von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur, wenn sie im Einzelfall ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt werden. Einer Gegenbestätigung des Kunden unter Hinweis auf seine Geschäfts- oder Einkaufsbedingungen wird grundsätzlich widersprochen; ein wirksamer Vertrag setzt in diesem Fall voraus, dass eine Einigung über die Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen erfolgt.

2. Angebot und Vertragsschluß
Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst mit schriftlicher Annahmeerklärung des Kunden oder schriftlicher Auftragsbestätigung durch uns oder durch einen von beiden Seiten unterzeichneten Vertrag zustande. Entsprechende Erklärungen per Telefax oder e-mail werden von beiden Seiten akzeptiert, das Sendeprotokoll gilt als Beweis des Zugangs. Dies gilt auch für Vertragsergänzungen oder Nebenabreden.

3. Leistungsumfang
Soweit nicht anders im Vertrag geregelt, umfassen die Leistungen der AUFTRAGNEHMER die Bereitstellung eines Containers zur Aufnahme von Abfällen oder Reststoffen für die Dauer der vereinbarten Mietzeit, die Abfuhr des gefüllten Containers zu einer vereinbarten oder von uns bestimmten Abladestelle, gegebenenfalls die Aufbereitung und Lagerung sowie die schadlose und ordnungsmäßige Verwertung und/oder die Beseitigung der Abfälle nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.
Für die Abwicklung des Auftrages über Containergestellung, den zeitlichen Ablauf, die Voraussetzungen für die Aufstellung, Beladung und Abholung des Containers gelten die Allgemeinen Regeln für die Aufstellung und den An- und Abtransport von Containern zur Entsorgung von gewerblichen Abfällen, die damit Bestandteil des Auftrages werden.

4. Preise und Zahlungsbedingungen
Unsere Preise sind Bruttopreise.
Sofern nicht anders im Vertrag geregelt, wird die Vergütung für die Bereitstellung eines Containers während der vereinbarten Mietzeit, für den An- und Abtransport einschließlich der Verwertung oder Beseitigung der Abfälle am Bestimmungsort mit einer Pauschale nach Maßgabe der jeweils gültigen Preisliste abgegolten. Notwendige Nebenkosten im Zusammenhang mit der Aufstellung und Abholung des Containers, wie z.B. Kosten für besondere Sicherungsmaßnahmen, Reinigung des Aufstellplatzes, Deponiegebühren, Sortierkosten, Kosten der energetischen Verwertung (Verbrennung) der Abfälle, Abschluß- und Wiegegebühren, Verkehrsabgaben und Verwaltungsgebühren sowie Transportverpackungen (Paletten, Big-Bags, Säcke, Fässer oder andere Gebinde) werden gesondert in Rechnung gestellt.
Für vergebliche An- und Abfahrten bei Bereitstellung oder Abholung des Containers oder für Wartezeiten aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, wird eine Entschädigung nach Maßgabe unserer Preisliste berechnet, die in unseren Geschäftsräumen ausliegt.
Die Preise gelten frei verladen Abholort bzw. Anlieferort der Verwertung oder, soweit es sich um Abfälle zur Beseitigung handelt, einer geeigneten Deponie nach unserer Wahl.
Abrechnungsgrundlage für unsere Transport- und Entsorgungsleistung ist das Wiegeprotokoll unserer eigenen oder einer anderen amtlich geeichten Waage nach Be- oder vor Entladung.
Unsere Rechnungen sind 15 Tage nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig, sofern keine anderen Zahlungsbedingungen vereinbart werden. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 2% über dem von der EZB festgelegten Zinssatz für Spitzenrefinanzierungsfaszilitäten, mindestens aber 5% p.a. zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Bei begründeten Zweifeln an der Zahlungsfähigkeit des Kunden können wir für zukünftige Lieferungen und Leistungen Vorauszahlungen oder Sicherheiten verlangen sowie eingeräumte Zahlungsziele widerrufen und sämtliche Forderungen sofort fällig stellen.
Leistet der Kunde den angeforderten Vorschuß nicht fristgerecht, können wir vom Vertrag zurücktreten.
Die Aufrechnung oder die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts gegenüber fälligen Forderungen der AUFTRAGNEHMER oder einer anderen Gesellschaft der AUFTRAGNEHMER ist nur zulässig, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Kunden handelt.
Liegen zwischen der Auftragsbestätigung und dem Beginn der Containergestellung oder der Abholung von Abfällen mehr als vier Monate, kann der Preis, unabhängig von etwaigen Preisgleitklauseln im Vertrag, an die allgemeine Kostenentwicklung angepaßt werden. Bei Dauerschuldverhältnissen gelten die jeweiligen Preislisten.

5. Termine, Liefer- und Leistungszeit
Die in der Auftragsbestätigung bzw. im Vertrag angegebenen Termine, Liefer- und Leistungszeiten sind verbindlich. Abweichungen bis zu 5 Stunden vom zugesagten Zeitpunkt für Bereitstellung bzw. Abholung des Containers gelten als unwesentlich und begründen für den Kunden keinerlei Ansprüche gegen uns.
Liefer- und Leistungsstörungen, die auf höherer Gewalt oder auf Umstände zurückzuführen sind, auf die wir keinen Einfluß haben und die auch bei Anwendung äußerster Sorgfalt nicht vorhersehbar waren und mit zumutbarem Aufwand auch nicht abgewendet werden konnten und die unsere Liefer- und/oder Leistungsmöglichkeit wesentlich erschweren oder ganz oder teilweise unmöglich machen, wie z.B. außergewöhnliche Witterungsverhältnisse, Betriebs- oder Verkehrsstörungen und Transportbehinderungen, entbinden uns von unserer Liefer- und/oder Leistungspflicht, solange sie andauern. Der Kunde kann daraus keine Rechte herleiten, es sei denn, wir hätten grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt.

6. Entsorgungsnachweis, Begleitschein
Der Kunde ist verpflichtet, dem Fahrer bei Abholung des Containers die vollständig ausgefüllten Beförderungs- und Begleitpapiere nach Maßgabe des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der einschlägigen Rechtsverordnungen (z.B. Entsorgungsnachweis, Begleitschein, Verantwortliche Erklärung, gegebenenfalls Deklarationsanalyse gem. Anlage 1 zur NachweisVO und GGVS-Formulare) auszuhändigen.
Ist der Kunde nicht in der Lage, unserem Beauftragten die erforderlichen Papiere vor Aufnahme des Containers zu übergeben, können wir vom Vertrag zurücktreten oder die Papiere selbst beschaffen. Wir berechnen dafür eine Pauschale von € 25,00 zuzüglich Mehrwertsteuer für jedes amtliche Formular.
Im Falle des Rücktritts vom Vertrag haben wir Anspruch auf eine angemessene Vergütung für die uns entstandenen Kosten. Der Kunde ist in diesem Fall verpflichtet, den Container unverzüglich auf seine Kosten zu entleeren. Kommt er innerhalb einer angemessenen Nachfrist dieser Pflicht nicht nach, wird der Container durch uns entleert und der Kunde mit den dadurch entstandenen Kosten belastet. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung behalten wir uns vor.



7. Erfüllungsort, Gefahrübergang
Erfüllungsort ist in jedem Fall der Betrieb, oder der mit dem Kunden vereinbarte Aufstellungsort des Containers. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, oder der Verschlechterung sowie die abfallrechtliche Verantwortung der von AUFTRAGNEHMER zur Entsorgung zu übernehmenden Abfälle geht, sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart wird, erst mit Abholung des gefüllten Containers durch unsere Fahrzeuge oder durch den mit der Durchführung des Transports Beauftragten auf AUFTRAGNEHMER über. AUFTRAGNEHMER gilt ab diesem Zeitpunkt als Abfallbesitzer im abfallrechtlichen Sinne. Bei Verladung in Silo- oder Tankfahrzeuge liegt der Zeitpunkt des Besitz- und Gefahrübergangs bei Aufnahme des Abfalls im Fahrzeug.

8. Gewährleistung und Haftung
Die Gewährleistung richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. AUFTRAGNEHMER steht dafür ein, dass sich die Container in sicherem und den einschlägigen Vorschriften entsprechenden Zustand befinden und für die Aufnahme und den Transport der dem Auftrag zugrunde liegenden Abfälle geeignet sind.
Angaben über Größe und Tragfähigkeit des Containers sind nur Näherungswerte. Aus unwesentlichen Abweichungen hiervon können weder Preisminderungen noch sonstige Ansprüche hergeleitet werden.
Der Transport und die Verwertung und/oder Beseitigung der von uns übernommenen Abfälle erfolgt ordnungsgemäß und schadlos unter Beachtung der einschlägigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes und der dazu ergangenen Verordnungen. Wir behalten uns vor, den Umfang der Gewährleistung und die Gewährleistungsfristen den Verhältnissen des Einzelfalles durch entsprechende vertragliche Vereinbarungen anzupassen.
Unsere Haftung ist auf den Schaden begrenzt, der auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung durch uns oder einen unserer Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beruht. Dies gilt auch für Schäden aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und für Ansprüche aus unerlaubter Handlung. Der Ersatz von mittelbaren Schäden oder Mangelfolgeschäden, insbesondere Produktionsausfall, Anlagenstillstand und entgangener Gewinn ist ausgeschlossen.

9. Obhutspflicht, Schadensersatz
Der Kunde hat während der Mietzeit für den Container die Verkehrssicherungspflicht (vgl. Beiblatt) und dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Unbefugten benutzt wird.
Eine Untervermietung des Containers ist nicht zulässig. Im Falle des vertragswidrigen Gebrauchs und bei schuldhafter Verletzung seiner Obhutspflicht haftet der Kunde für Verlust oder Beschädigung des Containers während der Mietzeit.

10. Liefer- und Leistungsvorbehalte, Störstoffe
AUFTRAGNEHMER hat das Recht, die vom Kunden in den Container geladenen Abfälle zurückzuweisen, wenn diese nicht den im Vertrag festgelegten Spezifikationen, Zusammensetzungen, Abmessungen, Gewichten und/oder sonstigen für den Transport im Container oder die Verwertung/Beseitigung maßgeblichen Eigenschaften entsprechen.
Stoffe oder Bestandteile der Abfälle, die einen schadlosen und ordnungsmäßigen Transport oder die schadlose und ordnungsmäßige Verwertung behindern oder ganz oder teilweise unmöglich machen oder zu einer Beeinträchtigung oder Beseitigung der Funktionstüchtigkeit des eingesetzten Transportmittels oder der Verwertungsanlagen einschließlich aller zur Vor- und Nachbehandlung erforderlicher Anlagenteile führen können (Störstoffe), werden ausgesondert und vom Transport ausgeschlossen. Der Kunde ist verpflichtet, die ausgesonderten Störstoffe zurückzunehmen bzw. zu behalten.
Wird die nicht vertragsgerechte Qualität oder Beschaffenheit des Abfalls erst nach Übernahme durch AUFTRAGNEHMER bzw. deren Erfüllungsgehilfen erkannt, so hat der Kunde die der AUFTRAGNEHMER im Zusammenhang mit einer gegebenenfalls erforderlich werdenden anderweitigen Entsorgung entstehenden Kosten zu erstatten.

11. Sonstige Regelungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Entsorgungs- oder Liefervertrag, für den diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten, ist der Ort des Betriebssitzes von AUFTRAGNEHMER; es gilt ausschließlich deutsches Recht. Vertragsänderungen oder Ergänzungen sind nur wirksam, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder werden, oder sollten sie eine Lücke enthalten, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. Die unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmung wird dann durch eine Regelung ersetzt, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt; das Gleiche gilt für das Ausfüllen einer Lücke.

Allgemeine Regeln für die Aufstellung und den An- und Abtransport von Containern zur Entsorgung von gewerblichen Abfällen

1. Zufahrten und Aufstellplatz
Der Kunde hat für einen geeigneten Aufstellplatz für den Container und die notwendigen Zufahrtswege zum Aufstellplatz zu sorgen. Der Aufstellplatz muß für unsere Fahrzeuge ohne zusätzlichen Aufwand erreichbar sein. Nicht befestigte Zufahrtswege und Aufstellplätze sind nur dann in diesem Sinne für die Erfüllung des Auftrages geeignet, wenn der Untergrund für das Befahren mit schwerem LKW vorbereitet ist.
Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellplatz durch das Befahren mit unseren Fahrzeugen übernehmen wir keine Haftung, es sei denn, wir hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt.
Für Schäden am Fahrzeug oder am Container und für Maßnahmen zur Bergung liegen gebliebener Fahrzeuge infolge ungeeigneter Zufahrten und Aufstellplätze haftet der Kunde.

2. Sicherung des Containers.
Wenn die Aufstellung des Containers auf öffentlichen Verkehrsflächen vereinbart ist, stellt AUFTRAGNEHMER einen mit rot-weißen Warnstreifen versehenen Container bereit. Für die eventuell erforderliche weitergehende Sicherung des Containers durch Beleuchtung, Absperrung oder Anbringung von Verkehrseinrichtungen im Sinne von § 43 StVO (Absperrschranken und andere rot-weiße Warneinrichtungen) ist allein der Kunde verantwortlich.
Die wegen Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen erforderliche behördliche Genehmigung hat der Kunde vor Anlieferung des Containers einzuholen und auf Rückfragen AUFTRAGNEHMER vorzuweisen. Abweichend von dieser Regelung kann im Auftrag schriftlich vereinbart werden, dass AUFTRAGNEHMER die Sicherung des Containers übernimmt und die verkehrsrechtlich erforderlichen Genehmigungen einholt. In diesem Fall hat der Kunde die dafür aufgewendeten Kosten und Auslagen zuzüglich eines angemessenen Aufschlags für Verwaltungskosten zu erstatten.
Der Kunde haftet für Folgen unterlassener oder unzureichender Sicherung der Zufahrtswege, des Aufstellplatzes und des Containers und hat AUFTRAGNEHMER von jeglichen Ansprüchen Dritter aus dieser Unterlassung freizustellen. Gleiches gilt für Fehlen der vorstehend erwähnten behördlichen Genehmigungen, es sei denn, AUFTRAGNEHMER hat die Einholung der Genehmigungen vertraglich übernommen.

3. Beladung des Containers.
Der Container darf nur bis zur Höhe des Randes und nur im Rahmen des zulässigen Höchstgewichts befüllt werden. Für Schäden und zusätzliche Kosten, die durch Überladung oder unsachgemäße Beladung des Containers entstehen, haftet der Kunde.
In den Container dürfen nur die im Auftrag bezeichneten Abfallarten und Reststoffe eingefüllt werden. Auf Verlangen von AUFTRAGNEHMER hat der Kunde die Abfälle nach Maßgabe der NachweisVO zu deklarieren oder, soweit es sich nicht um nachweispflichtige Abfälle handelt, nachvollziehbare Angaben zur Beschaffenheit des Containerinhalts zu machen.
Der Kunde hat im Rahmen seiner Vertragspflichten als Mieter dafür zu sorgen, dass der Container nicht von Dritten benutzt wird und dass der Container unkontrolliert befüllt wird. Dies ist eine Hauptpflicht aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag. Er ist für alle Stoffe verantwortlich, die in der Zeit von der Aufstellung bis zur Abholung in den Container eingefüllt werden, auch wenn dies ohne Wissen des Kunden durch Dritte geschieht.
Für Schäden, die AUFTRAGNEHMER durch Nichtbeachtung der Beladevorschriften entstehen, einschließlich etwaiger zusätzlicher Entsorgungskosten für nicht vertragsgerechte Abfälle, haftet der Kunde.